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Seit Januar 2009 können Hausbesitzer mit Hilfe von Handwerkerrechnungen Steuern sparen.
Steuerlich geltend machen können Privatleute die Lohnkosten, die
durch Reparaturen oder Modernisierungen am eigenen Haus anfallen. Wichtig
dabei: Die Regelung für handwerkliche Dienstleistungen gilt nur für
die reinen Lohn- und Arbeitskosten, nicht für das verbaute Material.
20 Prozent von maximal 6000 Euro Lohnkosten dürfen pro Jahr von der
Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von 1200
Euro!
Voraussetzung ist, dass eine ordentliche Rechnung vorliegt, in der Lohn-
und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Außerdem muss
die Rechnung per Überweisung beglichen werden - nicht bar auf die
Hand. Beides, sowohl Rechnung, als auch Überweisungsbeleg muss der
Steuerpflichtige dem Finanzamt vorlegen können. Natürlich dürfen
Verbraucher auch mehrere Rechnungen verschiedener Handwerker bis zum Höchstbetrag
von 6000 Euro Lohnkosten sammeln und zusammen beim Finanzamt einreichen.
(Quelle Verband
Privater Bauherren VPB)
Robert Kahl Stuckateur und Malerbetrieb ist berechtigt Energieausweise zu erstellen!
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein wichtiger Baustein der Energie-
und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung Deutschland.
Mit der EnEV 2007 wurden einige Neuerungen zur Umsetzung der Europäischen
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie
2002/91/EG) eingeführt. Hierzu zählt insbesondere auch die Einführung
von Energieausweisen im Gebäudebestand.
Laut der EnEV 2009 muß bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern seit dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt dies seit dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.
Wer als Hauseigentümer sein Heim weder verkaufen, vermieten oder modernisieren möchte, benötigt keinen Energieausweis. Die Nachrüstverpflichtungen gem. §10 der EnEV 2009 sind aber einzuhalten.
(Quellen und mehr Informationen zum Energieausweis:
Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung BBSR
Wikipedia)
Lt. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
sind zur Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen
"nur
für bestehende Wohngebäude"! berechtigt:
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen und
selbständig auszuführen.